Seit dem 1. Januar 2026 sind Arbeitgeber verpflichtet, Drittstaatsangehörige (von außerhalb der Europäischen Union) bei der Anwerbung aus dem Ausland über die Möglichkeit einer unentgeltlichen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen zu informieren.
Die Informationspflicht ergibt sich aus § 45c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und gilt nicht nur für Arbeits- und Fachkräfte, sondern auch für Auszubildende. Der Arbeitgeber muss dabei auf die dem Arbeitsplatz nächstgelegene Beratungsstelle hinweisen. Mit der Vorschrift tritt die letzte Regelung aus dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023 in Kraft.
Zuständig für das Beratungsangebot sind die Beratungsstellen „Faire Integration“.
Eine Übersicht über alle Beratungsstellen finden Sie auf dieser Website.
Die Informationspflicht nach § 45c AufenthG unterscheidet nicht zwischen versicherungsfreier (Arbeitnehmer, deren Entgelt unter die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze fällt) und versicherungspflichtiger Beschäftigung. Der Arbeitgeber muss auch Menschen, die etwa aufgrund eines Sozialversicherungsabkommens in Deutschland von der Sozialversicherungspflicht befreit sind, sind über das Beratungsangebot informieren. Die Beratungspflicht besteht immer dann, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in Deutschland hat, den Vertrag mit einem Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland schließt und die Beschäftigung in Deutschland erfolgen soll.
Die Versäumnis der Informationspflicht durch Arbeitgeber ist allerdings keine Ordnungswidrigkeit und bei Nichteinhaltung drohen auch keine Bußgelder.
Die Mitteilung muss in Textform erfolgen. Ein Hinweis auf die Beratungsstellen kann in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden oder man kann dem Arbeitnehmer spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung eine E-Mail mit den Informationen senden. Eine solche Information für die Arbeitnehmer sowie ein Merkblatt mit weiteren Infos für Arbeitgeber hilft bei der Umsetzung im betrieblichen Alltag.
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